Norm
ZPO §500 Abs2 Satz1 Halbsatz2 IIB1Rechtssatz
Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bei einer Teilungsklage nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht in seinem das Ersturteil abändernden Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 1.000 S übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042243Dokumentnummer
JJR_19751126_OGH0002_0080OB00250_7500000_001