TE Vwgh Erkenntnis 2003/1/23 2002/06/0193

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;

Norm

BauG Vlbg 2001 §18 Abs1 lita;
BauG Vlbg 2001 §2 Abs1 lito;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der T in D, vertreten durch Dr. Viktor Thurnher, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Oktober 2002, Zl. VIIa-410.554, betreffend Feststellung der Bewilligungspflicht gemäß § 18 Abs. 1 lit. a Vbg. BauG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Im April 2002 wurde das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Badehaus an Stelle der ursprünglichen Eindeckung mit Holzschindeln in der Farbe schwarz-grau (so die Angabe der Beschwerdeführerin in der Berufung, die im angefochtenen Bescheid wiedergegeben ist) mit vorpatiniertem Kupferblech neu eingedeckt. Vorpatiniertes Kupferblech sei nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachverständigen vor allem deshalb verwendet worden, um das äußere Erscheinungsbild beizubehalten. Das verwendete Kupferblech sei farblich mit der ursprünglichen Holzschindelung beinahe identisch.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2002 brachte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz der Beschwerdeführerin formlos zur Kenntnis, dass sie die Auffassung vertrete, die Neueindeckung des Badehauses mit Kupferblech sei eine wesentliche Änderung im Sinne des Vbg. Baugesetzes. Aus diesem Grund sei eine Bewilligung erforderlich. Ein Vorgehen gemäß § 40 Abs. 3 Vbg. BauG sei in diesem Schreiben angedroht worden.

Mit Eingabe vom 17. Juni 2002 hat die Beschwerdeführerin ihre gegenteilige Rechtsauffassung dargelegt und im Hinblick auf die schwerwiegenden Konsequenzen aus einem Vorgehen nach § 40 Abs. 3 Vbg. BauG die bescheidmäßige Feststellung über die Bewilligungspflicht beantragt.

Mit Bescheid vom 2. Juli 2002 hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Neueindeckung des Badehauses gemäß § 18 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 lit. o Vbg. BauG bewilligungspflichtig sei.

Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass gemäß § 18 Abs. 1 lit. a Vbg. BauG die wesentliche Änderung von Gebäuden bewilligungspflichtig sei. Eine wesentliche Änderung eines (Bauwerkes) Gebäudes sei nach § 2 Abs. 1 lit. o leg. cit. u.a. dann gegeben, wenn durch die Änderung die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert werde. In den Materialien zum Vbg. BauG werde ausgeführt, dass dieser Tatbestand beispielsweise dann zutreffe, wenn die Außenverkleidung eines Gebäudes durch eine andere Farbgebung oder durch andere Baumaterialien neu gestaltet werde. Nach Auffassung der Berufungsbehörde bestehe kein Zweifel darüber, dass im vorliegenden Fall von einer erheblichen Änderung der Erscheinung auszugehen sei. Das Badehaus befinde sich an einem exponierten, gut einsehbaren Standort. Das Dach des Badehauses umfasse rund ein Drittel der Gebäudefläche und bilde somit einen wesentlichen Gebäudeteil. Gerade durch die besondere Dachgestaltung komme dem Badehaus der ihm eigentümliche bauliche Charakter zu. Die Verwendung von Kupferblech anstatt des bisher bestehenden Schindeldaches sei eine erhebliche Abweichung in der Materialwahl, die in Anbetracht der Größenordnung und des Standortes baugesetzlich als wesentliche Änderung des Gebäudes zu werten sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Behörde erster Instanz in ihren Ausführungen offensichtlich aus einem Versehen heraus von einer ursprünglichen Ziegeleindeckung spreche.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie in ihrem Recht verletzt werde, für ein Bauvorhaben, das nicht der Bewilligungspflicht nach § 18 Abs. 1 lit. a Vbg. BauG unterliege, nicht um eine Baubewilligung nach § 18 Vbg. BauG ansuchen zu müssen. Eine wesentliche Änderung eines Gebäudes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. o Vbg. BauG liege nicht bei jeder (Material-)Änderung vor, sondern eben nur bei solchen Änderungen, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert werde. Worin nun im vorliegenden Fall die erhebliche Änderung des äußeren Erscheinungsbildes des Badehauses liegen solle, sei dem bekämpften Bescheid nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Auf den von der Beschwerdeführerin beigebrachten Lichtbildern sei eindeutig erkennbar, dass sich das äußere Erscheinungsbild des Badehauses, wenn überhaupt, dann nur marginal und somit keinesfalls im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. o Vbg. BauG geändert habe. Vielmehr harmoniere das vorpatinierte Kupferblech farblich mit der braunen Außenfassade des Badehauses besser als das frühere schwarz-graue Holzdach. Auch fügten sich die bei einem Kupferdach typischen "Bahnen" nahtlos an die strukturierte Außenfassade des Badehauses an, sodass die nunmehrige Dacheindeckung insgesamt ein durchaus harmonisches Gesamtbild ergebe, das vom früheren Erscheinungsbild nur unmerklich abweiche. Auch aus den von der belangten Behörde herangezogenen Materialien könne nur dann auf Grund einer neuen Materialwahl der Außenverkleidung eines Gebäudes von einer erheblichen Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes gesprochen werden, wenn die neue Materialwahl der Außenverkleidung eine erhebliche Änderung des äußeren Erscheinungsbildes zur Folge habe.

Diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. o Vbg. Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), ist unter einer wesentlichen Änderung eines Bauwerkes oder einer sonstigen Anlage zu verstehen: ein Zu- oder Umbau; eine Änderung, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes oder der sonstigen Anlage erheblich geändert wird; eine Änderung, durch die die Sicherheit oder die Gesundheit von Menschen oder die Verkehrssicherheit gefährdet, die Nachbarn belästigt oder die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden können.

Gemäß § 18 Abs. 1 lit. a BauG bedürfen einer Baubewilligung:

"die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden; ausgenommen sind jene kleinen Gebäude, die nach § 19 lit. a bis c nur anzeigepflichtig sind."

Es ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass die Änderung der Dacheindeckung mit schwarz-grauen Holzschindeln in eine Dacheindeckung mit einem vorpatinierten Kupferblech schon vom unterschiedlichen Material her als eine Änderung zu qualifizieren ist, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert wird, wobei im vorliegenden Fall die Größe des neu eingedeckten Daches hinzukommt, worauf sich die belangte Behörde auch berufen hat, die ein Drittel der Gebäudefläche ausmacht und es sich somit um einen wesentlichen Gebäudeteil handelt. Die belangte Behörde hat auch zutreffend die Gesetzesmaterialien (45.BlgLT XXVII. GP, S. 34) herangezogen, in denen dargelegt wird, dass die Änderung der Außenverkleidung eines Gebäudes durch ein anderes Baumaterial eine erhebliche Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes darstellt. Dies muss auch in bezug auf das verfahrensgegenständliche Dach, das einen nicht unbeträchtlichen Teil des Äußeren des vorliegenden Gebäudes ausmacht, gelten. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich überdies die Farbgebung der Dacheindeckung geändert, auch wenn dies nach Auffassung der Beschwerdeführerin geringfügig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin meint immerhin in der Beschwerde dazu selbst, dass die geänderte Farbe des Kupferblechdaches besser mit der braunen Außenfassade des Badehauses harmoniert.

Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständliche Änderung der Dacheindeckung eine wesentliche Änderung des Gebäudes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. o BauG darstellt und daher gemäß § 18 Abs. 1 lit. a BauG bewilligungspflichtig ist.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2003

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060193.X00

Im RIS seit

28.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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