RS OGH 1975/11/26 1Ob291/75, 4Ob320/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1975
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Norm

HGB §37 Abs2
UWG §2 D7

Rechtssatz

Die schlagwortartige Abkürzung des protokollierten Firmenwortlautes (hier durch Weglassung des Zusatzes "GmbH") ist bei der Werbung und in öffentlichen Ankündigungen nach Handelsrecht (§ 37 Abs 2 HGB) zulässig.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 291/75
    Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 291/75
    Veröff: SZ 48/125 = GesRZ 1976,96
  • 4 Ob 320/80
    Entscheidungstext OGH 15.04.1980 4 Ob 320/80
    Beisatz: Auch wettbewerbsrechtlich ist eine solche Vorgangsweise nicht zu beanstanden, soferne weder Täuschung des Publikums noch eine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen hervorgerufen wird (hier: Die Kurzbezeichnung "IMOFIN" wird selbst von Durchschnittslesern bei flüchtigem Lesen nicht als Inserat einer Privatperson, sondern als eine, die Begriffe "Immobilien" und "Finanz" assozierende Fantasiebezeichnung verstanden). (T1) Veröff: SZ 53/59 = ÖBl 1980,120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0061274

Dokumentnummer

JJR_19751126_OGH0002_0010OB00291_7500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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