Norm
StPO §393 Abs4Rechtssatz
Wird der Versicherer im Rahmen der Abwehr einer gegen den Versicherungsnehmer rechnungsweise erhobenen Gegenforderung kostenpflichtig im Sinne des § 150 VersVG, dann ist er auch zum Ersatz der Privatbeteiligtenkosten verpflichtet. Für deren Ausmaß ist im Rahmen des § 150 VersVG jedoch nicht das Prozeßergebnis (Verschuldensteilung) maßgeblich, sondern der Umstand, wie weit die Kosten im Ergebnis zur Führung des Aktivprozesses und zur Abwehr der Gegenforderung dienlich waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081097Dokumentnummer
JJR_19751127_OGH0002_0070OB00227_7500000_001