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41/04 Sprengmittel Waffen Munition;Norm
WaffG 1996 §25 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der GFP in Salzburg, vertreten durch Dr. Johann Eder, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Giselakai 45, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 21. Juni 1999, Zl. Wa-12/99, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. Jänner 1999 entzog die Bundespolizeidirektion Salzburg der Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 und 3 iVm § 8 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (WaffG), die am 8. September 1994 ausgestellte Waffenbesitzkarte. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der Verständigung vom 3. Dezember 1998 vom Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden, dass anlässlich ihrer Verhaftung am 26. November 1998 in Salzburg, U.straße 40, eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, da sie sich versteckt habe. Dabei seien im Keller ihres Hauses in einem unversperrten Stahlschrank u.a. ihre beiden Faustfeuerwaffen vorgefunden worden. Da gegen den Gatten der Beschwerdeführerin, der im selben Haus wohne und zu diesem Zeitpunkt auch dort aufhältig gewesen sei, ein gültiges Waffenverbot bestehe und dieser trotzdem somit jederzeit Zugriff zu den Waffen gehabt hätte, sei auf Grund der nicht sorgfältigen Verwahrung von Waffen die waffenrechtliche Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin nicht mehr gegeben.
Hiezu habe die Beschwerdeführerin in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, die beiden Faustfeuerwaffen befänden sich nicht nur in einem geschlossenen Stahlschrank im Keller des Hauses, sondern darin auch wiederum getrennt in kleinen Waffenkoffern im Fächerbereich des Stahlschrankes, und es werde in diesem Stahlschrank auch technisches Gerät aufbewahrt. Ohne gezielte Suche sei von außen beim Öffnen des Stahlschrankes für einen Uninformierten nicht zu erkennen, dass sich darin die Faustfeuerwaffen befänden. Die Verwahrung der Waffen im Stahlschrank im Keller, zu welchem kein Unbefugter Zutritt habe, stelle eine durchaus ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen dar. Zum Stahlschrank bestehe ein Schloss, das von ihr verschlossen werde und für welches nur sie einen Schlüssel habe. Die Beschwerdeführerin sei bekanntlich zu Hause gewesen. Es bestehe keine Vorschrift, die es gebieten würde, dass sie den Stahlschrank versperren müsse, wenn und solange sie sich im Haus aufhalte, wobei nochmals zu unterstreichen sei, dass sich die Waffen ohnehin in geschlossenen Koffern in einem geschlossenen Stahlschrank im Keller des Hauses befunden hätten. Das Waffenverbot gegen ihren Ehegatten sei zur Zeit der Ausstellung der gegenständlichen Waffenbesitzkarte bekannt gewesen und ebenso, dass ihr Ehegatte mit ihr in aufrechter ehelicher Gemeinschaft und gemeinsamem Haushalt lebe. Die Tatsache eines Waffenverbotes für im selben Haus wohnende Angehörige stelle jedoch keinen Grund für eine Versagung einer waffenrechtlichen Bewilligung dar. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt dafür, dass ihrem Ehegatten irgendeine Verfügung über die Waffen eingeräumt worden sei.
Die Behörde vertrat in der Bescheidbegründung hiezu die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme auch angegeben, dass der Stahlschrank und die sich darin befindenden Waffenkoffer nicht versperrt, sondern nur geschlossen gewesen seien. Der Ehegatte, gegen den ein Waffenverbot bestehe, von dessen Verhängung auch die Beschwerdeführerin in Kenntnis gewesen sei, habe somit ungehindert Zugriff zu diesen Waffen gehabt. Ob er nun von dieser Möglichkeit des Zugriffes Gebrauch gemacht habe oder nicht, sei unerheblich. Tatsache sei, dass die Waffen in einem nicht versperrten Stahlschrank verwahrt worden seien und eine Person, der der Besitz (Innehabung) von Waffen und Munition bescheidmäßig verboten worden sei, Zugang zu diesen gehabt hätte. Waffen, insbesondere Schusswaffen, würden ihrer Natur nach besondere Gefahren anhaften, sodass für ihre Verwahrung ein besonderes Maß an Sorgfalt geboten sei, damit in einem möglichst hohen Grad verhindert werde, dass sie in die Hände von Personen fallen, die zum Besitz oder Führen von Waffen nicht berechtigt seien. Wie die Beschwerdeführerin selbst in ihrer Stellungnahme angeführt habe, sei die Verhängung eines Waffenverbotes gegen einen im selben Haus wohnenden Angehörigen kein Grund für die Versagung einer waffenrechtlichen Bewilligung. Gerade aus diesem Grund habe aber die zum Besitz von Waffen berechtigte Person die Verantwortung, ihre Waffen so zu verwahren, dass der vom Waffenverbot betroffene Angehörige keine Möglichkeit des Zugriffes darauf habe. Da bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen und diese Verlässlichkeit bei der Beschwerdeführerin auf Grund der festgestellten, nicht sorgfältigen Verwahrung von Waffen nicht mehr gegeben sei, sei die Waffenbesitzkarte zu entziehen.
In ihrer Berufung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, sie würde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren oder Menschen überlassen, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt seien. Die Waffen seien in einem in Abwesenheit der Beschwerdeführerin versperrten Stahlschrank im Keller des Hauses, und in diesem wiederum in Behältnissen verwahrt. Zudem werde auch das Haus selbst stets derart versperrt gehalten, dass niemand unbeobachtet hinein gelangen könne, selbst wenn jemand zu Hause sei. Fest stehe weiters, dass am 26. November 1998 die Beschwerdeführerin zu Hause und das Haus versperrt gewesen sei. Sie und ihr Gatte hätten keine Kinder, und es wohnten oder arbeiteten zur Zeit auch sonst keine dritten Personen in diesem Haus. Auf Grund des versperrten Hauses sei es auch nicht erforderlich (aus damaliger Sicht der Beschwerdeführerin), dass sie den gegenständlichen Stahlschrank versperre, solange sie selbst im Haus sei, wenn sie auch nur aus dem betreffenden Raum gehe, weil sie nicht damit rechnen müsse, dass unbefugte Dritte überhaupt in das Haus, geschweige denn in den gegenständlichen Kellerraum gelangten und in diesem Schrank in den Behältnissen nach Waffen suchen würden. Die Beschwerdeführerin habe die Waffen in keiner Weise ihrem Ehegatten überlassen, weil eine bloß theoretische Möglichkeit, sich ohne Erlaubnis Zugang zu einer Waffe zu verschaffen, ohne Gewalt gegen Behältnisse anwenden zu müssen, kein Überlassen darstelle und von einem solchen verbotswidrigen Verhalten eines erwachsenen Menschen und Ehegatten auch nicht auszugehen sei. Auch sei dem Ehegatten in der Vergangenheit in keiner Weise eine missbräuchliche Verwendung von Waffen etwa zur Anwendung von Gewalt gegen Dritte oder auch nur deren Androhung angelastet worden und ebenso nicht, dass er sich gegen den Willen von Berechtigten in den Besitz von Waffen gesetzt hätte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. In ihrer Bescheidbegründung übernahm sie die Sachverhaltsfeststellungen der Behörde erster Instanz. Sodann führte sie im Wesentlichen aus, bei der Beurteilung einer Person als verlässlich im Sinne des Waffengesetzes sei auf die gesamten Umstände abzustellen. Nicht nur Tatsachen, die im Zusammenhang mit einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen stünden, könnten die Annahme rechtfertigen, dass die Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 WaffG nicht mehr gegeben sei. Angesichts der Gefährlichkeit von Waffen bilde die sorgfältige Verwahrung ein Kriterium für die Verlässlichkeit. Ebenso wichtig sei, dass ausgeschlossen werden könne, dass Waffen anderen Menschen überlassen würden, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt seien. Nach der Aktenlage sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Waffen in einem Stahlschrank im Keller aufbewahrt habe. Nach Aussage des einschreitenden Beamten sei dieser Schrank nicht verschlossen (richtig: versperrt) gewesen. Die Beschwerdeführerin bestreite einerseits, dass der Schrank nicht verschlossen gewesen sei, andererseits vertrete sie die Ansicht, dass keine Vorschrift bestünde, die es ihr gebiete, den Stahlschrank zu verschließen, solange sie sich selbst im Haus aufhalte. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Art der Verwahrung würde zwar tatsächlich genügen, um unbefugte Dritte von einem Zugriff auf die Waffen abzuhalten, nicht jedoch Menschen, die mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebten. Auch wenn hinsichtlich der Sicherung von Waffen gegenüber dem möglichen Zugriff des Ehepartners im Normalfall keine überspitzten Anforderungen zu stellen seien, liege im Fall der Beschwerdeführerin der Schwerpunkt darauf, dass gegen ihren Mann, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe, ein aufrechtes Waffenverbot bestehe, von dem sie auch Kenntnis gehabt habe. Auch wenn sie sich selbst zu Hause aufgehalten habe, widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es ihrem Gatten nicht möglich gewesen sein sollte, die Waffen an sich zu nehmen. Zusammengefasst sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Waffen nicht so verwahrt habe, dass sie ihrer Verpflichtung zur sorgfältigen Aufbewahrung in ausreichendem Maß nachgekommen wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist. Verlässlich ist ein Mensch u.a. gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall WaffG nur dann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren werde. Gemäß § 3 Abs. 1 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 313/1998 (2. WaffV), ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. Zu den maßgebenden Umständen für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung gehört unter anderem gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 4 der 2. WaffV der Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit (Z 2), der Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind (Z 3), und der Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender (Z 4).
Dem Vorbringen in der Beschwerde, der Bescheid sei mangelhaft, da weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren eine Einvernahme der Beamten erfolgt sei, auf deren Angaben die Feststellung gestützt werde, der gegenständliche Stahlschrank sei am 26. November 1998 nicht versperrt gewesen, ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin selbst - abgesehen von ihrer ersten Einvernahme am 26. November 1998, worüber eine Niederschrift im Akt liegt - im gesamten weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens - und zwar in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezember 1998 (zu dem ausdrücklichen behördlichen Vorhalt der Unversperrtheit im Schreiben vom 3. Dezember 1998) und in ihrer Berufung - nicht bestritten hat, dass der Schrank bei der Hausdurchsuchung am 26. November 1998 unversperrt gewesen sei, sondern vielmehr angegeben hat, sie habe es auf Grund des versperrten Hauses nicht für erforderlich gehalten, den gegenständlichen Stahlschrank zu versperren, solange sie selbst im Hause sei. Der belangten Behörde ist daher kein Verfahrensmangel anzulasten, wenn sie die die Hausdurchsuchung am 26. November 1998 durchführenden Beamten zu diesem Thema nicht zeugenschaftlich einvernommen hat.
Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, das Haus selbst sei versperrt gewesen. Im Haus hätten sich vor dem Zutritt der Polizei nur sie selbst und ihr Gatte aufgehalten. Es seien keine Waffen vorhanden gewesen, die sie nicht rechtmäßig besessen hätte. Die belangte Behörde versuche nun, die Entziehung der waffenrechtlichen Bewilligung damit zu begründen, dass für sie deshalb besondere Anforderungen gegolten hätten, weil gegen ihren Ehegatten ein aufrechtes Waffenverbot bestanden habe und es diesem möglich gewesen wäre, die Waffen an sich zu nehmen. Doch habe für die Beschwerdeführerin kein vernünftiger Grund zur Annahme bestanden, dass ihr Gatte die Waffen an sich nehmen werde. Es gebe auch kein Indiz für eine solche Gefahr. Sie habe keine Kinder. Außer ihrem Ehegatten habe niemand einen Schlüssel zum Haus.
Diese Darlegungen führen die Beschwerde nicht zum Erfolg.
Zu der im vorliegenden Fall zu beurteilenden Frage der Verwahrungspflichten des Besitzers einer Waffe gegenüber dem Zugriff von Personen aus seinem persönlichen Nahebereich ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Ausführungen - insbesondere in Bezug auf die Verwahrungspflichten gegenüber einem im selben Haushalt wohnenden Ehegatten - in dem hg. Erkenntnis vom 12. September 2002, Zl. 2000/20/0070, zu verweisen, in welchem auch die einschlägige Vorjudikatur wiedergegeben wird. Nach den Maßstäben dieser Judikatur unterliegt es keinem Zweifel, dass die Aufbewahrung der Waffen in einem nicht versperrten Stahlschrank im Hinblick auf den im gleichen Haushalt lebenden Ehegatten, gegen den ein Waffenverbot verhängt worden war, nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Dass das Haus versperrt war, ist dabei ebenso wenig von Relevanz wie die Umstände, dass - nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - außer dem Gatten der Beschwerdeführerin niemand Zugang haben konnte und die Beschwerdeführerin dann, wenn sie das Haus verließ, den Stahlschrank versperrte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 23. Jänner 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000200054.X00Im RIS seit
02.05.2003