Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Machen die beklagten Parteien eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger in einem bestimmten Belang ausdrücklich nicht geltend, dann verbietet die den Zivilprozeß beherrschende Verhandlungsmaxime eine amtswegige Erforschung und Berücksichtigung des bezüglichen Sachverhaltes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0026887Dokumentnummer
JJR_19751127_OGH0002_0020OB00183_7500000_001