Norm
VersVG §150Rechtssatz
Unter dem Begriff der "Verteidigung" in § 150 Abs 1 VersVG ist auch die Abwehr einer Gegenforderung zu verstehen, die der Dritte in einem über Klage des Versicherungsnehmers gegen ihn anhängigen Zivilprozeß compensando einwendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081123Dokumentnummer
JJR_19751127_OGH0002_0070OB00227_7500000_003