RS OGH 1975/11/27 7Ob227/75

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Veröffentlicht am 27.11.1975
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Norm

VersVG §150

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Versicherers zur Abwehr der gegen den Versicherungsnehmer in dessen Aktivprozeß erhobenen Gegenforderung beginnt mit deren Geltendmachung. Ihr Ausmaß richtet sich nach dem des Prozeßaufwandes zur Durchsetzung der Klagsforderung einerseits und zur Abwehr der Gegenforderung andererseits, nicht nach dem Erfolgsprinzip.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081117

Dokumentnummer

JJR_19751127_OGH0002_0070OB00227_7500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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