Norm
VersVG §150Rechtssatz
Die Verpflichtung des Versicherers zur Abwehr der gegen den Versicherungsnehmer in dessen Aktivprozeß erhobenen Gegenforderung beginnt mit deren Geltendmachung. Ihr Ausmaß richtet sich nach dem des Prozeßaufwandes zur Durchsetzung der Klagsforderung einerseits und zur Abwehr der Gegenforderung andererseits, nicht nach dem Erfolgsprinzip.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0081117Dokumentnummer
JJR_19751127_OGH0002_0070OB00227_7500000_002