Norm
KFG 1967 §59 Abs3Rechtssatz
Mangels einer Einwendung des Versicherers, daß die Ersatzforderung des Verletzten die Haftungshöchstsumme übersteigt und diese somit gemäß § 156 Abs 3 VersVG zu verteilen sei, ist im Prozeß über die Direktklage nur zu prüfen, ob das Leistungsbegehren in der sich aus § 59 Abs 3 KFG 1967 ergebenden Haftungssumme Deckung findet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0065606Dokumentnummer
JJR_19751127_OGH0002_0020OB00216_7500000_002