Norm
ABGB §972Rechtssatz
Der Entlehner haftet dem Verleiher für den verschuldeten Verlust der geliehenen Sache. Um haftungsfrei zu werden, muss er beweisen, dass er schuldlos ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019043Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017