Norm
JN §88 Abs1 ARechtssatz
Legt der Kläger den (von ihm verfaßten) Bestellschein, auf dessen Rückseite sich allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich einer Erfüllungsortklausel befinden, sowie die korrespondierende Auftragsbestätigung des Beklagten vor, so ist hiemit die Vereinbarung im Sinne des § 88 Abs 1 JN nachgewiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046831Dokumentnummer
JJR_19751202_OGH0002_0050OB00226_7500000_001