Norm
ABGB §433Rechtssatz
Soll die Hälfte eines Grundstückes Objekt einer bücherlichen Eintragung sein und ist der Verlauf der Trennlinie nicht durch Angabe genauer und in der Natur identifizierbarer Merkmale bezeichnet, so fehlt es an einer genügend bestimmten Bezeichnung des Objektes, auf welches sich die Eintragung beziehen soll. Die Angabe in dem Kaufvertrag, daß es sich bei dem Objekt um die eine vorzunehmende Querteilung eines bestimmt bezeichneten Grundstückes in zwei "ungefähr gleich große" Hälften zu bildende Grundstückshälfte handelt, genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011234Dokumentnummer
JJR_19751202_OGH0002_0050OB00235_7500000_001