RS OGH 1975/12/2 5Ob235/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1975
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Norm

ABGB §433
GBG §32 Abs1 lita

Rechtssatz

Soll die Hälfte eines Grundstückes Objekt einer bücherlichen Eintragung sein und ist der Verlauf der Trennlinie nicht durch Angabe genauer und in der Natur identifizierbarer Merkmale bezeichnet, so fehlt es an einer genügend bestimmten Bezeichnung des Objektes, auf welches sich die Eintragung beziehen soll. Die Angabe in dem Kaufvertrag, daß es sich bei dem Objekt um die eine vorzunehmende Querteilung eines bestimmt bezeichneten Grundstückes in zwei "ungefähr gleich große" Hälften zu bildende Grundstückshälfte handelt, genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 235/75
    Entscheidungstext OGH 02.12.1975 5 Ob 235/75
    NZ 1977,46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011234

Dokumentnummer

JJR_19751202_OGH0002_0050OB00235_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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