Norm
ABGB §1090 IbRechtssatz
Die Mietzinsbildung ist, wenn Räume, die den Bestimmungen des MG beziehungsweise WWG unterliegen, zusammen mit Räumen, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, mit einheitlichem Mietvertrag vermietet wurden, dahingehend zu beurteilen, daß auch ein einheitlicher Mietvertrag teilbar ist (MietSlg 6338; SZ 10/29; MietSlg Bd XIV,287; MietSlg Bd XX,359; EvBl 1969,29 ff). Es ist daher auch für einzelne Räume eines größeren Bestandobjektes, die nicht einer gesetzlich geregelten Zinsbildung unterliegen, so etwa kriegszerstörte und aus Privatmitteln des Vermieters wiederaufgebaute Räumlichkeiten, eine gesonderte Zinsberechnung zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038380Dokumentnummer
JJR_19751202_OGH0002_0050OB00214_7500000_002