Norm
ZPO §189Rechtssatz
Die beschlußmäßige Zerlegung des Anspruches in den Rechtsgrund und die Höhe ist keine echte Trennung der Streitpunkte, sondern eine prozeßleitende Verfügung, wonach zunächst nur der Grund des Anspruches geprüft und erst dann in die Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen seiner Höhe eingegangen werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0036740Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00307_7500000_010