Norm
AußStrG §9 E2Rechtssatz
Ist es für die Rechtsmittellegitimation bedeutsam, ob die vom Rekurswerber bereits abgegebene Erbserklärung zu Gericht angenommen wird oder nicht, so ist vom Untergericht hierüber Beschluß zu fassen, bevor über ein Rechtsmittel des Rekurswerbers gegen einen anderen Beschluß entscheiden wird. (Hier: Auftrag an das Rekursgericht, die Akten erst nach Entscheidung über den Rekurs betreffend die Annahme der Erbserklärung oder zugleich mit einem gegen diese Entscheidung des Rekursgerichtes erhobenen Rechtsmittel wieder vorzulegen; Senatsbeschluß).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0006446Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00296_7500000_001