RS OGH 1975/12/3 1Ob121/75, 6Ob34/00v, 5Ob54/08i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.1975
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Norm

ABGB §1409 A

Rechtssatz

Zur Beweislastverteilung bei der behaupteten Unternehmensübernahme durch nahe Angehörige.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 121/75
    Entscheidungstext OGH 03.12.1975 1 Ob 121/75
    Veröff: JBl 1977,95
  • 6 Ob 34/00v
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 34/00v
    Vgl auch; Beisatz: Beweislastumkehr für den Fall, dass das Unternehmen von einem nahen Angehörigen übernommen wurde. Wenn ein Familienangehöriger am selben Standort einen gleichartigen Betrieb führt, obliegt ihm der Beweis, dass keine Unternehmensübernahme vorliegt. Die Beweislastumkehr gilt auch für das Kennenmüssen der Schulden (§ 1409 Abs 2 ABGB). Dies ist schon deshalb sachgerecht, weil der Familienangehörige zu diesem Beweisthema näher zum Beweis steht und es naheliegt, die Kenntnis des Übernehmers über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Übergebers zu vermuten, wenn beide miteinander nahe verwandt sind. (T1)
  • 5 Ob 54/08i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 54/08i
    Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des § 1409 Abs 2 ABGB und der §§ 28 ff KO enthalten jeweils Sonderregeln über die Beweislast, nicht aber über das Beweismaß. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0033086

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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