Vgl auch; Beisatz: Beweislastumkehr für den Fall, dass das Unternehmen von einem nahen Angehörigen übernommen wurde. Wenn ein Familienangehöriger am selben Standort einen gleichartigen Betrieb führt, obliegt ihm der Beweis, dass keine Unternehmensübernahme vorliegt. Die Beweislastumkehr gilt auch für das Kennenmüssen der Schulden (§ 1409 Abs 2 ABGB). Dies ist schon deshalb sachgerecht, weil der Familienangehörige zu diesem Beweisthema näher zum Beweis steht und es naheliegt, die Kenntnis des Übernehmers über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Übergebers zu vermuten, wenn beide miteinander nahe verwandt sind. (T1)
Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des § 1409 Abs 2 ABGB und der §§ 28 ff KO enthalten jeweils Sonderregeln über die Beweislast, nicht aber über das Beweismaß. (T2)