Norm
VersVG §6 ARechtssatz
Auch bei Obliegenheitsverletzungen ist wie bei Rechtspflichtverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der vom Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadenfolge in dem Sinne erforderlich, daß letztere zu denjenigen Schadenfolgen gehören muß, denen die Obliegenheit vorbeugen soll.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1975:RS0103647Dokumentnummer
JJR_19751203_AUSL000_0040ZR00034_7400000_001