Norm
ZPO §500 Abs2 IIGRechtssatz
Besteht der Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, ist auch dann ein Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes entbehrlich, wenn der nur in einer Geldsumme bestehende Teil des Streitgegenstandes den im § 500 Abs 2 ZPO genannten Betrag zwar nicht übersteigt, aber doch die volle dort genannte Summe beträgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042321Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00307_7500000_014