Norm
StVO §2 Abs1 Z4Rechtssatz
Eine Nebenfahrbahn kann nicht "Querstraße" zur Hauptfahrbahn sein, da sie neben dieser verläuft und mit ihr eine Straße bildet uzw auch dort, wo sie beginnt oder aufhört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0073297Dokumentnummer
JJR_19751204_OGH0002_0020OB00245_7500000_001