RS OGH 1975/12/4 2Ob244/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.1975
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Norm

ZPO §226 IIIB
ZPO §405 C

Rechtssatz

Eine Diskrepanz zwischen Klagserzählung und festgestelltem Sachverhalt kann für den Kläger dann nicht von Nachteil sein, wenn sich der erhobene Anspruch aus den behaupteten und festgestellten Tatsachen - mögen diese auch nicht völlig einander entsprechen - rechtlich ableiten läßt. Die Klage hat ein bestimmtes Begehren zu enthalten und die Tatsachen anzuführen, auf die sich der Anspruch gründet; mehr wird nicht gefordert.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 244/75
    Entscheidungstext OGH 04.12.1975 2 Ob 244/75

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038158

Dokumentnummer

JJR_19751204_OGH0002_0020OB00244_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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