Norm
JN §58Rechtssatz
Eine Revision ist nicht nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig, denn der Revisionsgegenstand ist nicht gleich Null, wenn es sich um die Differenz zwischen einer auf unbestimmte (Lebenszeit) Zeit und einer auf bestimmte, zwanzig Jahre überschreitende Zeit, zuerkannten Rente handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042501Dokumentnummer
JJR_19751204_OGH0002_0020OB00254_7500000_002