TE Vwgh Beschluss 2003/1/23 2002/16/0250

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Veröffentlicht am 23.01.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/16/0251 2002/16/0252

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des D in L, gegen 1) und 2) die Bescheide des Präsidenten des LG Wels vom 13. Juni 2002, Zlen. Jv 906-33a/02 und Jv 1016-33a/02, je betreffend Gerichtsgebühren, und 3) die Erledigung des LG Wels Zl. 21R62/99p, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Zunächst hatte der Beschwerdeführer mit dem an das LG Wels gerichteten Antrag vom 26. Juni 2002 u.a. die Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zweck der Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den erst- und den zweitangefochtenen Bescheid begehrt.

Dieser Antrag wurde vom Präsidenten des LG Wels zuständigkeitshalber an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet und hier zu den Zlen. VH 2002/16/0019, 0020, protokolliert.

Im darüber eingeleiteten Verfahren zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe legte der Beschwerdeführer Kopien des erst- und des zweitangefochtenen Bescheides vor.

Der Verfahrenshilfeantrag wurde mit hg. Beschluss vom 16. September 2002, Zlen. VH 2002/16/0019, 0020-4, abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung dieses Beschlusses verwiesen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 27. September 2002 zugestellt. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2002 (Postaufgabe 7. November 2002) Bescheidbeschwerde gegen insgesamt drei Erledigungen des LG Wels, und zwar einerseits gegen den erst- und den zweitangefochtenen Bescheid und andererseits gegen eine nicht näher konkretisierte Erledigung Zl. 21R 62/99p.

Mit hg. Verfügung vom 3. Dezember 2002, Zlen. 2002/16/0250- 0252-2, wurde der Beschwerdeführer dazu gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, insgesamt neun seiner Beschwerde anhaftende Mängel binnen zwei Wochen zu beheben. Unter anderem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die angefochtenen Erledigungen je mit Datum zu bezeichnen und die Behörde zu nennen, die diese Erledigungen erlassen hat, sowie je eine Kopie der angefochtenen Erledigungen vorzulegen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2002 zugestellt.

Mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 nahm der Beschwerdeführer zwar zu den neun Punkten des Mängelbehebungsauftrages Stellung, ohne aber dem Auftrag aber inhaltlich nachzukommen, wobei der Beschwerdeführer den Standpunkt vertrat, dem Mängelbehebungsauftrag werde ein Verfahrenshelfer entsprechen. Insbesondere verwies der Beschwerdeführer darauf, die angefochtenen Bescheide (offenbar im Verfahren über den ursprünglichen Verfahrenshilfeantrag) schon vorgelegt zu haben. Da der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen seinerzeitigen Verfahrenshilfeantrag nur den erst- und den zweitangefochtenen Bescheid vorgelegt hatte, nicht aber die jetzt ebenfalls angefochtene Erledigung 21R 62/99p, fehlt es insbesondere schon deshalb an einer vollständigen Entsprechung der Punkte 1), 2) und

7) des Mängelbehebungsauftrages.

Weiters verweist der Beschwerdeführer in seinem Mängelbehebungsschriftsatz auf einen dieser Eingabe angeschlossenen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag, der sich ausdrücklich wiederum nur auf eine Anfechtung des erst- und des zweitangefochtenen Bescheides bezieht, nicht jedoch auf die Erledigung 21R 62/99p. In Bezug auf die drittangefochtene Erledigung ist daher der neuerliche Verfahrenshilfeantrag von vornherein ohne jede Bedeutung.

Da darüber hinaus nach ständiger hg. Judikatur nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages ein neuerliche Verfahrenshilfeantrag die Frist für die Beschwerdeführung bzw. eine Mängelbehebung nicht mehr unterbricht (vgl. dazu z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 191 letzter Absatz referierte hg. Rechtsprechung), hat auch die neuerliche Stellung eines Verfahrenshilfeantrages betreffend die aufgetragene Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den erst- und den zweitangefochtenen Bescheid keine Fristunterbrechung mehr bewirkt. Der Beschwerdeführer ist daher dem Mängelbehebungsauftrag im Ergebnis nicht, jedenfalls nicht vollständig nachgekommen, weshalb gemäß der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen ist.

Wien, am 23. Jänner 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160250.X00

Im RIS seit

01.04.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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