RS OGH 1975/12/9 3Ob260/75, 3Ob158/76, 3Ob74/80, 3Ob46/83, 3Ob217/04i, 4Ob29/16t, 3Ob1/18w

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Veröffentlicht am 09.12.1975
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Norm

EO §39 I
EO §355 II

Rechtssatz

1. Eine Exekution ist nur "beendet", wenn sie zum vollen Erfolg also zur gänzlichen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat oder im Rahmen des Exekutionsverfahrens festgestellt werden mußte, daß die Zwangsvollstreckung schon nach den Denkgesetzen nicht geeignet ist, diese Ziel zu erreichen, etwa weil das Exekutionsobjekt nicht oder nicht mehr besteht (Heller-Berger-Stix, 485). 2. Keiner dieser beiden Fälle der Beendigung einer Exekution kommt bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen (§ 355 EO) begrifflich in Frage.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 260/75
    Entscheidungstext OGH 09.12.1975 3 Ob 260/75
    Veröff: EvBl 1976/158 S 302
  • 3 Ob 158/76
    Entscheidungstext OGH 09.11.1976 3 Ob 158/76
  • 3 Ob 74/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 3 Ob 74/80
    nur: Eine Exekution ist nur "beendet", wenn sie zum vollen Erfolg also zur gänzlichen Befriedigung des betreibenden Gläubigers geführt hat. (T1); Veröff: JBl 1981,330 = SZ 53/112
  • 3 Ob 46/83
    Entscheidungstext OGH 11.05.1983 3 Ob 46/83
    auch; nur: 2. Keiner dieser beiden Fälle der Beendigung einer Exekution kommt bei der Exekution zur Erwirkung von Duldungen oder Unterlassungen (§ 355 EO) begrifflich in Frage. (T2); Beisatz: Es handelt sich nämlich um eine Dauerverpflichtung. (T3)
  • 3 Ob 217/04i
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 217/04i
    Vgl aber; Beisatz: Um eine Unsicherheit über das Ende des Exekutionsverfahrens zu vermeiden, ist die - offenbar vereinzelt gebliebene und im Fall des §355 EO die Beendigung ohnehin verneinende - Entscheidung EvBl 1976/158 abzulehnen, wonach die Exekution außer dem Fall der Befriedigung durch Zwangsvollstreckung auch dann beendet sein soll, wenn sie "nach den Denkgesetzen nicht geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, etwa weil das Exekutionsobjekt nicht oder nicht mehr besteht". In solchen Fällen ist vielmehr das Exekutionsverfahren einzustellen. (T4)
  • 4 Ob 29/16t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 29/16t
    Beisatz: Die bewilligte Unterlassungsexekution bleibt daher auch nach Zahlung der verhängten Geldstrafe weiter anhängig. (T5)
  • 3 Ob 1/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 3 Ob 1/18w
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0001075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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