Norm
StPO §33 ARechtssatz
Die dem Höchtsgericht eingeräumte Befugnis, einem Beschwerdeerkenntnis gemäß § 292 StPO ausnahmsweise konkrete Wirkung zuzuerkennen, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf den Fall der rechtswidrigen Verurteilung des Angeklagten zu einer Strafe, mithin selbst bei großzügiger Auslegung auf den Bereich der spezifisch strafrechtlichen Unrechtsfolgen beschränkt und daher einer ausdehnenden Interpretation nicht zugänglich (RiZ 1972 S 47 uva). Zu den eigentümlichen Unrechtsfolgen des Strafrechts gehört aber die in mannigfachen Verfahrensordnungen vorgesehene Verfällung in den Kostenersatz nicht. Außerdem genüge der Hinweis, daß es der Beschuldigten offengestanden wäre, gegen das Ersturteil im Kostenpunkt eine Beschwerde gemäß § 392 StPO zu ergreifen; daß sie von dieser gesetzlichen Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht hat, geht wie in anderen Verfahrensarten zu ihren Lasten (RiZ 1972,205).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0096355Dokumentnummer
JJR_19751210_OGH0002_0090OS00136_7500000_001