Vgl auch; Beisatz: Kompetenzkonflikte im gerichtlichen Strafverfahren setzen einen Verfolgungsantrag des berechtigten Anklägers nicht voraus. Eine vorherige Einigung staatsanwaltschaftlicher Behörden (allenfalls nach Erteilung von Weisungen) würde in der weiteren Folge einen auch unter den befaßten Strafgerichten entstehenden Zuständigkeitsstreit nicht verhindern. (T4)