Norm
ABGB §364 ARechtssatz
Der Ausgleichsanspruch kommt nur bei solchen Schädigungen in Frage, die in irgend einer Weise mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers zusammenhängen, sei es, dass dieser die Liegenschaft in einen Schaden hervorrufenden Zustand versetzt oder in einem, solchen belässt, sei es, dass er auf seiner Liegenschaft eine schadenstiftende Tätigkeit verrichtet oder deren Verrichtung durch Dritte duldet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010448Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022