Norm
StGB §127 CRechtssatz
Die Absicht, ein entzogenes Fahrzeug dem Berechtigten nicht zurückzustellen oder sonst zukommen zu lassen, entspricht noch nicht dem für Diebstahl erforderlichen Bereicherungsvorsatz, das ist einem auf Vermögensvermehrung durch Sachzueignung gerichteten Vorsatz.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093336Dokumentnummer
JJR_19751211_OGH0002_0130OS00163_7500000_001