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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache der Ziegelei H, M GmbH, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 4. Oktober 2007, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft für eine von ihr betriebene Anlage unter Berufung auf §28a Abs2 Emissionszertifikategesetz (EZG) idF BGBl. I 171/2006 sowie auf §4 iVm Anhang 1 der Zuteilungsverordnung, BGBl. II 87/2007, 3.268 Emissionszertifikate für das Jahr 2007 zugeteilt sowie bestimmte Mengen an Emissionszertifikaten für die Periode 2005 bis 2007 zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft "gebucht". 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurden der beschwerdeführenden Gesellschaft für eine von ihr betriebene Anlage unter Berufung auf §28a Abs2 Emissionszertifikategesetz (EZG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 171 aus 2006, sowie auf §4 in Verbindung mit Anhang 1 der Zuteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 87 aus 2007,, 3.268 Emissionszertifikate für das Jahr 2007 zugeteilt sowie bestimmte Mengen an Emissionszertifikaten für die Periode 2005 bis 2007 zugunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft "gebucht".
2. In der dagegen erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird - allerdings ohne jedwede Begründung - der Antrag gestellt, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.1. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Voraussetzung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ferner, dass der angefochtene Bescheid die Rechtssphäre des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert.
3.2. Die antragstellende Gesellschaft hat es verabsäumt auszuführen, wodurch ihr bei sofortigem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Sie hat daher ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend konkretisiert, sodass dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 iVm Abs4 VfGG keine Folge zu geben. Der Verfassungsgerichtshof konnte es daher dahingestellt sein lassen, ob durch einen Bescheid, mit dem Emissionszertifikate zugeteilt wurden, überhaupt die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Gesellschaft beeinträchtigt wurde. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 in Verbindung mit Abs4 VfGG keine Folge zu geben. Der Verfassungsgerichtshof konnte es daher dahingestellt sein lassen, ob durch einen Bescheid, mit dem Emissionszertifikate zugeteilt wurden, überhaupt die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Gesellschaft beeinträchtigt wurde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B2280.2007Dokumentnummer
JFT_09928783_07B02280_00