Norm
EO §224 Abs1Rechtssatz
Eine "Übernahme durch den Ersteher" kommt nur hinsichtlich allfälliger bis zur Verteilungstagsatzung bereits entstandenen Forderungen samt Nebengebühren auf Grund einer gehörigen Anmeldung in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003719Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0030OB00231_7500000_003