Norm
EO §331 Abs2 ARechtssatz
Wird im Rahmen einer Exekution auf "andere Vermögensrechte" (§§ 331 ff EO) der Verwertungsantrag mit dem beim Titelgericht gestellten Exekutionsantrag verbunden, so hat das Bewilligungsgericht, das nicht auch als Exekutionsgericht zuständig ist, die Entscheidung über den Verwertungsantrag dem Exekutionsgericht "vorzubehalten".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0004054Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0030OB00265_7500000_001