RS OGH 1975/12/16 4Ob351/75, 4Ob297/02h

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Veröffentlicht am 16.12.1975
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Norm

UWG §2 D7

Rechtssatz

Irreführungseignung liegt vor, wenn ein nicht bloß ganz unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums, an dessen Aufmerksamkeit in der Eile des Alltags keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, auf Grund des Gesamteindrucks der Ankündigung zu einer unrichtigen Vorstellung über die geschäftlichen Verhältnisse des Ankündigenden kommen kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 351/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 351/75
    Veröff: ÖBl 1976,67 = VersR 1977,557
  • 4 Ob 297/02h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 297/02h
    Auch; Beisatz: Auch die unrichtige Angabe über die Gründe eines gerichtlichen Verbots, einen bestimmten Preis zu nennen, könnte zur Irreführung über geschäftliche Verhältnisse, wie etwa über die Preiskalkulation führen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0078484

Dokumentnummer

JJR_19751216_OGH0002_0040OB00351_7500000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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