Norm
UWG §2 D7Rechtssatz
Irreführungseignung liegt vor, wenn ein nicht bloß ganz unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums, an dessen Aufmerksamkeit in der Eile des Alltags keine besonders strengen Anforderungen gestellt werden dürfen, auf Grund des Gesamteindrucks der Ankündigung zu einer unrichtigen Vorstellung über die geschäftlichen Verhältnisse des Ankündigenden kommen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0078484Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00351_7500000_007