Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Der in die Werbung für alkoholfreie Getränke aufgenommene Hinweis, daß durch übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke nach allgemeiner Erfahrung gesundheitliche Schäden, insbesondere Leberschäden, hervorgerufen werden könne, ist nicht wettbewerbsfremd. Ist in dieser Werbung unter anderem auch Bier - klar erkennbar übertreibend - genannt, so liegt hierin keine wettbewerbswidrige Herabsetzung des Produktes Bier.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0078067Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00362_7500000_001