Norm
EO §390 VIRechtssatz
Dem Rekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluß, mit welchem ihr Sicherheitsleistung auferlegt wird (§ 390 EO), fehlt dann das Rechtsschutzinteresse, wenn das Untergericht bereits auf Antrag des Gegners des Gefährdeten die erlegte Sicherheit wieder ausgefolgt und ausgesprochen hat, daß die Wirksamkeit der EV hiedurch nicht berührt wird, weil dadurch das vom Rekurs erstrebte Ziel schon erreicht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0005634Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014