Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Der Anspruch auf Unterlassung einer sittenwidrigen Handlung ist im allgemeinen unabhängig davon, ob der Handelnde sich der Sittenwidrigkeit seines Verhaltens bewußt ist, weil sonst gerade derjenige nicht in Anspruch genommen werden könnte, dem wegen seiner Gesinnungslosigkeit die Sittenwidrigkeit seines Handelns nicht bewußt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0078018Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00351_7500000_006