Norm
ABGB §1152 ERechtssatz
Der Dienstgeber kann solche Angestellte, die an einem bestimmten Stichtag seinem Betrieb nicht mehr angehören oder bereits in gekündigter Stellung sind, durch eine generelle, im voraus erlassene Regelung vom Genuß einer freiwilligen Zuwendung ausschließen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Vergütung, Prämie, Gratifikation, Zuschuß, Sozialleistung, Sonderzahlung, Kündigung, Auflösung, Dienstverhältnis, Ende, Beendigung, Entgelt, Lohn, Gehalt, Beschränkung, Ausschluß, Einschränkung, Urlaubsgeld, UrlaubsverremunerationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028257Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00060_7500000_003