Norm
EO §224 Abs1Rechtssatz
Erweist sich das Begehren auf Barzahlung als nicht gerechtfertigt (zB wegen nicht gehöriger Anmeldung), so ist jedenfalls nach § 224 Abs 2 EO vorzugehen, solange nicht feststeht, daß das Rechtsverhältnis, das der Höchstbetragshypothek zugrunde liegt, erloschen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0003725Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0030OB00231_7500000_004