RS OGH 1975/12/16 4Ob75/75, 9ObA213/91, 9ObA46/98z

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Veröffentlicht am 16.12.1975
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Norm

HbG §4 Abs3

Rechtssatz

Unter andere Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzungen stehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa eine Generalreparatur, oder durch ungewollte Vorkommnisse, wie etwa einen Wasserrohrbruch, oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. Weiters auch alle andere im § 4 Abs 1 HbG nicht angeführten Dienstleistungen, wie etwa die Wartung und Reinigung einer Zentralheizungsanlage oder eines Aufzuges, ferner die Gartenbetreuung oder die Vornahme des Zinsinkassos (hier: Ausmalen von Stiegenhäusern).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 75/75
    Veröff: Arb 9429 = MietSlg 27570/15
  • 9 ObA 213/91
    Entscheidungstext OGH 04.12.1991 9 ObA 213/91
    Veröff: Arb 10997
  • 9 ObA 46/98z
    Entscheidungstext OGH 24.06.1998 9 ObA 46/98z
    Auch; nur: Unter andere Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs 3 HbG fallen alle außerordentlichen Reinigungsarbeiten, die im Zusammenhang mit der Beseitigung übermäßiger Verschmutzungen stehen, wobei es gleichgültig ist, ob diese durch gewollte oder unvorhersehbare Ereignisse, wie etwa eine Generalreparatur, oder durch ungewollte Vorkommnisse, wie etwa einen Wasserrohrbruch, oder durch mißbräuchliche Benutzung entstehen. (T1); Beisatz: Hier: "Generalsanierung" - Überdurchschnittliche Verunreinigung durch Instandsetzungsarbeiten an der Fassade und Malerarbeiten in den Stiegenhäusern, wodurch andere Grundstücksteile (Grünflächen, Gehsteig, Abstellplätze, Müllplätze) und Einrichtungen des Hauses (Aufzug) von überdurchschnittlicher Verunreinigung betroffen waren. (T2)

Schlagworte

SW: Arbeitsleistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0062951

Dokumentnummer

JJR_19751216_OGH0002_0040OB00075_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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