- 5 Ob 200/75
Entscheidungstext OGH 16.12.1975 5 Ob 200/75
- 5 Ob 531/76
Entscheidungstext OGH 11.05.1976 5 Ob 531/76
- 1 Ob 522/79
Veröff: SZ 52/15
- 5 Ob 769/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 769/80
- 6 Ob 512/81
Entscheidungstext OGH 08.07.1981 6 Ob 512/81
Auch
- 4 Ob 558/81
Auch; Veröff: SZ 54/179
- 5 Ob 799/81
Entscheidungstext OGH 26.01.1982 5 Ob 799/81
Auch; nur: Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach
§ 1298 ABGB. (T1)
- 6 Ob 783/81
Entscheidungstext OGH 21.04.1982 6 Ob 783/81
Auch
- 1 Ob 587/82
Veröff: SZ 55/53
- 2 Ob 2/84
nur T1; Veröff: SZ 57/27 = ZVR 1984/297 S 308
- 1 Ob 11/84
Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 11/84
nur: Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang. (T2)
- 6 Ob 1547/84
Entscheidungstext OGH 24.01.1985 6 Ob 1547/84
Vgl auch
- 2 Ob 544/85
nur T1; Veröff: JBl 1986,576 (Deutsch)
- 7 Ob 572/85
nur: Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich. (T3)
Veröff: SZ 58/127 = RdW 1985,307 = JBl 1986,173
- 8 Ob 526/87
Auch; nur T3; Veröff: WBl 1987,239
- 1 Ob 600/87
nur T3
- 7 Ob 708/87
nur T1
- 3 Ob 623/86
Veröff: JBl 1988,243
- 5 Ob 627/88
nur T3
- 5 Ob 555/89
nur T3; Beisatz: Haftungsansatzpunkt ist in jedem Fall die vom Gläubiger zu beweisende Nichterfüllung oder Schlechterfüllung. (T4) Veröff: ecolex 1991,306
- 2 Ob 596/89
nur T1; Beisatz: Im Falle einer Schutzgesetzverletzung im Sinne des
§ 1311 ABGB. (T5)
- 3 Ob 625/89
- 5 Ob 515/90
Auch; Beis wie T4
- 2 Ob 16/90
nur T1
- 4 Ob 512/90
nur T2
- 1 Ob 10/93
Auch; Beisatz: Im Haftungsverfahren den Amtshaftungskläger. (T6)
Veröff: SZ 66/97
- 3 Ob 545/94
nur T1; Beisatz: Verbleibende Unklarheiten gehen zu seinen Lasten. (T7)
- 2 Ob 17/94
Entscheidungstext OGH 22.12.1994 2 Ob 17/94
nur T2
- 7 Ob 629/95
Auch; nur T2
- 1 Ob 2029/96f
Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 2029/96f
Auch; nur T2
- 6 Ob 2174/96s
Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2174/96s
- 8 Ob 371/97k
Auch; nur T2
- 6 Ob 280/97p
Beis wie T7
- 9 Ob 114/98z
Auch
- 9 ObA 215/98b
nur T2
- 9 ObA 289/98k
nur T1
- 3 Ob 51/98s
Beisatz: Bei erwiesenem Verschulden des Bevollmächtigten trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem vertragswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden, auch wenn es sich um eine Unterlassung handelte. (T8)
- 1 Ob 14/00s
Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 73/34
- 8 Ob 253/99k
Auch; nur T2; Veröff: SZ 73/79
- 1 Ob 278/99k
Beis ähnlich wie T8
- 10 Ob 167/00g
Auch; nur T2
- 6 Ob 308/00p
Auch; nur T2; Beisatz: Auch die Behauptungslast. (T9)
- 1 Ob 93/00h
nur T3; Beisatz: Dies gilt für die Haftung aus Vertrag genauso wie aus
§ 1319 ABGB. (T10)
Beisatz: Der Geschädigte hat nach
§ 1319 ABGB den Schaden, dessen Verursachung durch den Einsturz des Werks oder die Ablösung eines Teiles davon, den Besitz des Beklagten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache zu behaupten und zu beweisen. Der Besitzer kann sich - gelingen dem Geschädigten diese Beweise - nur durch den Beweis entlasten, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können. (T11)
- 7 Ob 301/00s
nur T2
- 6 Ob 292/00k
nur T1
- 9 Ob 31/01a
Auch
- 10 Ob 38/00m
Auch
- 1 Ob 151/01i
Auch; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass der Schaden bei gebotenem Verhalten nicht eingetreten wäre, trifft den Geschädigten auch im Fall der Anwendbarkeit des
§ 1298 ABGB. (T12)
Veröff: SZ 74/159
- 6 Ob 53/01i
Auch; Beisatz: Die Beweispflicht für mangelndes Verschulden an der Schlechtleistung trifft den Schuldner; dies gilt auch für die Verletzung der Aufklärungspflicht als Nebenleistungspflicht. (T13)
- 1 Ob 129/02f
Vgl; Beisatz: Diese Haftung, die als "Verschuldenshaftung mit verschobener Beweislast" bezeichnet wird, ist in Wahrheit eine Gefährdungshaftung, von der sich der Halter nur durch den Beweis, alle zur Gefahrenabwehr erforderliche Sorgfalt angewendet zu haben, befreien kann. (T14)
Beisatz: Eine solche Haftung kann unter Umständen auch bei fehlendem Verschulden eintreten. (T15)
Veröff: SZ 2002/87
- 9 ObA 200/02f
nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Der Geschädigte hat daher zunächst die Pflichtverletzung und dann den dadurch verursachten Schaden zu beweisen. (T16)
- 3 Ob 304/02f
Auch; nur T1
- 2 Ob 131/03h
nur T1; Beisatz: Die Schlechterfüllung und die Kausalität der Schlechterfüllung für den Unfall sind daher vom Kläger zu beweisen. (T17)
- 2 Ob 193/03a
- 7 Ob 276/03v
Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unfall auf einer Sommerrodelbahn. (T18)
- 6 Ob 145/03x
- 5 Ob 155/03k
Vgl auch
- 9 Ob 66/04b
- 10 Ob 76/05g
Auch; Beis wie T12
- 3 Ob 295/05m
Vgl auch; nur T3; Beis wie T13
- 5 Ob 275/06m
nur T2; Beis wie T8
- 1 Ob 226/07b