RS OGH 1975/12/16 4Ob60/75, 4Ob64/76, 4Ob17/79

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1975
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Norm

ABGB §1152 E
AngG §16 IV

Rechtssatz

Tritt der Dienstnehmer zu einem Zeitpunkt in das Dienstverhältnis ein, in welchem die anderen Angestellten schon seit mehreren Jahren alljährlich im Frühjahr eine Gratifikation für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr erhalten hatten, hat er mangels einer abweichenden Vereinbarung nur dann einen Anspruch auf die jährliche Gratifikation, wenn und soweit ein solcher Anspruch entweder den anderen Dienstnehmern der Beklagten schon damals zugestanden war, oder überhaupt erst in der Folgezeit - etwa durch Unterlassen eines bis dahin regelmäßig gemachten Freiwilligkeitsvorbehaltes - begründet wurde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 4 Ob 60/75
    Veröff: DRdA 1976,250 (Apathy) = IndS 1977 1,1019 = SZ 48/135 = Arb 9427 = ZAS 1977,102 (zustimmend Mayer - Maly)
  • 4 Ob 64/76
    Entscheidungstext OGH 07.07.1976 4 Ob 64/76
    Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 60/75
  • 4 Ob 17/79
    Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 17/79
    Ähnlich; Beisatz: AUA - Freiflüge. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Entgelt, Lohn, Gehalt, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Vergünstigung, Prämie, Belohnung, Zuschuß, freiwillige Sozialleistung, betriebliche Übung, Vorbehalt, Gleichbehandlungsgrundsatz, Rechtsanspruch, Ausschluß, Zuwendung, Verbindlichkeit, wiederkehrend

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028321

Dokumentnummer

JJR_19751216_OGH0002_0040OB00060_7500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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