Norm
ABGB §1152 ERechtssatz
Tritt der Dienstnehmer zu einem Zeitpunkt in das Dienstverhältnis ein, in welchem die anderen Angestellten schon seit mehreren Jahren alljährlich im Frühjahr eine Gratifikation für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr erhalten hatten, hat er mangels einer abweichenden Vereinbarung nur dann einen Anspruch auf die jährliche Gratifikation, wenn und soweit ein solcher Anspruch entweder den anderen Dienstnehmern der Beklagten schon damals zugestanden war, oder überhaupt erst in der Folgezeit - etwa durch Unterlassen eines bis dahin regelmäßig gemachten Freiwilligkeitsvorbehaltes - begründet wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Entgelt, Lohn, Gehalt, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Vergünstigung, Prämie, Belohnung, Zuschuß, freiwillige Sozialleistung, betriebliche Übung, Vorbehalt, Gleichbehandlungsgrundsatz, Rechtsanspruch, Ausschluß, Zuwendung, Verbindlichkeit, wiederkehrendEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028321Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00060_7500000_004