Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Für die Aufseherqualifikation bei Beförderung anderer Betriebsangehörige ist maßgeblich, daß die Beförderung des Arbeitskollegen nicht aus persönlicher Gefälligkeit, sondern im Interesse des Betriebes und im Rahmen der Abwicklung übertragener Aufgaben erfolgte. Dabei ist nicht wesentlich, ob die Fahrt selbst besonders aufgetragen wurde; es genügt vielmehr, daß sie in den Rahmen der Gesamterledigung der übertragenen Aufgabe gehört und - wenigstens nach der bestehenden Übung - auch deren Durchführung dient.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto, ArbeitsauftragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0085542Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00077_7500000_001