Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Der Umstand, daß die zu fällende Entscheidung für einen weiteren, erst in Zukunft zu erledigenden Antrag von Bedeutung sein könnte, kann das Rekursinteresse schon deshalb nicht begründen, weil für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels immer nur der mit diesem Rechtsmittel zusammenhängende Sachverhalt maßgebend ist (MietSlg 16763/25).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0043913Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0040OB00354_7500000_002