RS OGH 1975/12/16 5Ob174/75, 5Ob105/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1975
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Norm

FlVfGG §15 ff
Tir FLG 1969 §33
Tir FLG 1969 §39 Abs1
GBG §94 Abs1 Z2 C

Rechtssatz

Gegen eine Agrargemeinschaft kann eine bücherliche Eintragung nicht erfolgen, wenn nicht zugleich nachgewiesen wird, daß die Unterschriften auf der dem Gesuch zugrunde liegenden Urkunde von für die Agrargemeinschaft vertretungsbefugten Personen stammen. Dies gilt auch dann, wenn ein das Rechtsgeschäft genehmigender agrarbehördlicher Vermerk vorgelegt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 174/75
    Entscheidungstext OGH 16.12.1975 5 Ob 174/75
  • 5 Ob 105/06m
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 105/06m
    Vgl aber; Beisatz: Das gilt nur dann, wenn die möglichen Organe der Argargemeinschaft auch selbst in eigener Person Vertragsparteien sind, sodass deren Funktion bei Vertragsunterfertigung einer Klarstellung bedarf. (T1); Veröff: SZ 2006/102

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058903

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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