Norm
FlVfGG §15 ffRechtssatz
Gegen eine Agrargemeinschaft kann eine bücherliche Eintragung nicht erfolgen, wenn nicht zugleich nachgewiesen wird, daß die Unterschriften auf der dem Gesuch zugrunde liegenden Urkunde von für die Agrargemeinschaft vertretungsbefugten Personen stammen. Dies gilt auch dann, wenn ein das Rechtsgeschäft genehmigender agrarbehördlicher Vermerk vorgelegt worden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058903Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008