Norm
KO aF §46 Abs1Rechtssatz
Prozeßkostenforderungen aus einem vom Gemeinschuldner verlorenen Prozeß über eine ihm nach § 119 Abs 5 KO überlassene Forderung sind keine Masseforderungen. Dies gilt auch dann noch, wenn der Masseverwalter auf Grund eines Fortsetzungsantrages des später obsiegenden Beklagten in einer einzigen Tagsatzung selbst eingeschritten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0064842Dokumentnummer
JJR_19751216_OGH0002_0030OB00251_7500000_001