Norm
StGB §83Rechtssatz
Hat die durch den Nötigenden ausgeübte Gewalt eine leichte Körperverletzung zur Folge, dann ist im allgemeinen eintätiges Zusammentreffen zwischen dem Vergehen der Nötigung und dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092599Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2019