Norm
ABGB §819Rechtssatz
Erst mit der Einantwortung hört der ruhende Nachlass auf (Klang2 III, 1051). Findet eine Einantwortung, aus welchen Gründen des Abhandlungsverfahrensrechtes immer, nicht statt, dann bleibt der Schwebezustand und damit die Passivlegitimation der Verlassenschaft bestehen (MietSlg 26280).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0013117Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014