Norm
AnerbenG §1Rechtssatz
Eine bloß vorübergehende Zerstörung, mag sie auf Grund von Elementarereignissen, eines Brandes oder auf Grund der Verwahrlosung durch den Eigentümer eingetreten sein, hebt die Erbhofgemeinschaft nicht auf. Nur dauernde Nichtbewirtschaftung läßt diese Eigenschaft untergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0050252Dokumentnummer
JJR_19751218_OGH0002_0060OB00130_7500000_001