Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; dies trifft jedenfalls bei Annahme von Täterschaft anstatt Mitschuld durch Beihilfe (hier: § 11 FinStrG) zu (vgl auch die unterschiedlich wertende Behandlung der entsprechenden Begehungsformen in § 15 Abs 2 StGB), es sei denn, das wenigstens teilweise rechtsrichtig unmittelbare Täterschaft vorliegt.
Entscheidungstexte