Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Dauernde Sachentziehung schon dann, wenn der Gewahrsamsbruch auf eine Weise erfolgt, die die Erwartung des Täters, der Geschädigte werde die Sache nicht rückerlangen, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge (objektiv) rechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093768Dokumentnummer
JJR_19751218_OGH0002_0130OS00151_7500000_001