Norm
GmbHG §2Rechtssatz
Vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister ist der mit Gesellschaftsvertrag bestellte Geschäftsführer nicht zum Abschluß von Geschäften befugt, die dem künftigen Betrieb der Gesellschaft dienen sollen; er handelt als Vertreter ohne Vollmacht. Entsteht die Gesellschaft wegen Unterbleibens der Eintragung ins Handelsregister nicht, haftet ein Vertragspartner des Gesellschaftsvertrages persönlich nur, wenn er das Handeln des Vertreters ohne Vollmacht veranlaßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0059408Dokumentnummer
JJR_19751219_OGH0002_0010OB00312_7500000_001