Norm
ABGB §364 B4Rechtssatz
Wer einen Eingriff in sein Liegenschaftseigentum dadurch duldet, daß ein Dritter eine Wasserleitungsanlage darauf errichtet, dem ist auch zumutbar, seine Pflicht zu erfüllen, dafür Sorge zu tragen, daß von dieser Liegenschaft aus dem Bestehen der Wasserleitung den Nachbarn kein Nachteil erwächst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010630Dokumentnummer
JJR_19751223_OGH0002_0050OB00145_7500000_002